Seit dem Steuerjahr 2020 sind diese Abzüge möglich. Die Abzüge müssen jedoch zwingend in der Steuerperiode in Abzug gebracht werden, in welcher die Kosten verursacht wurden. Wird das Reineinkommen in der Steuererklärung abzüglich der Investitionen negativ, können die übrigen Kosten ins nächste Jahr übertragen werden. Die Investitionskosten könne jedoch Maximal bis zwei Jahre nach der Verursachung der Investition abgezogen werden. (vgl. §32 Abs. 2 Bst. a letzter Satz StG)
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite des Kantons Schwyz unter «Hilfsformular Energiespar- und Rückbaukosten sowie Übertragung auf die Folgeperiode».
In diesem Beispiel beträgt das Reineinkommen CHF 80‘000 und die Investition in die energetische Sanierung CHF 220‘000. Im ersten Steuerjahr können somit CHF 80‘000 in Abzug gebracht werden. Die restlichen CHF 140‘000 werden ins nächste Jahr übernommen. Dort können erneut CHF 80‘000 abgezogen werden. Die übrigen CHF 60‘000 können dann im darauffolgenden Jahr angerechnet werden.
Die Installation von Solaranlagen dient der Energieeinsparung. Deshalb können diese Kosten von den Steuern abgezogen werden. Die Kosten können in den folgenden zwei Steuerjahren übertragen werden, wenn das Reineinkommen im Jahr der Installation negativ war. Beachten Sie jedoch, dass dies erst fünf Jahre nach dem Hausbau möglich ist. Ansonsten gelten diese Kosten als Teil der Baukosten.
Kosten können im jeweiligen Jahr abgezogen werden, in welchem die Rechnung ausgestellt wird. Das Rechnungsdatum ist entscheidend. Bei Projekten über mehrere Jahre kann es vorkommen, dass Vorauszahlungsrechnungen (Akonto) und die Schlussrechnung in unterschiedlichen Steuerjahren in Abzug gebracht werden müssen.
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